Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2025, IV 2024/194).
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich im November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe in seinem Herkunftsland eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert. Seit dem Jahr 2005 sei er als Produktionsmitarbeiter angestellt. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ teilte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Ende November 2010 telefonisch mit (IV-act. 13), der Versicherte leide an einem chronische n lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom, an Durchblutungsstörungen im linken Arm als Folge eines Thoracic Outlet Syndromes, an einer generalisierten Angststörung, a n einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie an funktionellen Herzbeschwerden bei einem Sternocostalsyndrom. Zurzeit sei er nicht arbeitsfähig. Am 23. November 2010 hat te der Psychiater Dr. med. D.___ von der Klinik E.___ berichtet (IV -act. 21–5 ff.), der Versicherte leide an einer Anpassungsst örung mit Angst und Depression gemischt, an einer generalisierten Angst störung, an einem chronischen cervico - spondylogenen Schmerzsyndrom sowie an einer posttra umatischen Belastungsstörung. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die asim am 13. August 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 82). Die Sachverständigen hielten fest, der Ve rsicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einem somatischen Syndrom, an einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung, an einem chronischen lumbo-vertebralen Schmerzsyndrom, an einem chronischen cer vico-thoracalen Schmerzsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an chronischen Spannungskopfschmerzen. Aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht sei der Versicherte für leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbei tsfähig; aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 40 Prozent eingeschränkt. Mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2013 wies die IV- Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab; sie war „gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung“ von einer u neingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen (IV-act. 94). A.b Im Februar 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 99). Da er keine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 24. Oktober 2013 glaubhaft machen konnte, trat die IV-Stelle nicht auf diese Neuanmeldung ein (IV-act. 110). A.c Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte zum dri tten Mal zum Leistungsbezug an (IV -act. 115). Ende Januar 2017 berichtete Dr. D.___ (IV -act. 119), die depressive Symptomatik habe eine äusserst starke Chronifizierungstendenz gezeigt. In den letzten zwei Jahren sei das Verhaltensmuster durch schwere Selbstwahrnehmungsstörungen, eine Fixierung auf die muskulo-skelettalen Schmerzen, ein anhaltendes Gefühl, den Schmerzen hilflos ausge liefert zu sein, eine starke Affektlabilität, eine IV 2024/194 2/11
erhöhte Reizbarkeit, eine gravierende Beeinträchtig ung der Alltagsaktivitäten und einen Verlust der sozialen Integration geprägt gewesen. In diagnostis cher Hinsicht müsse von einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgegangen werden. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die asim am 29. Juli 2019 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten. Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einem chronischen lumbo -vertebralen Schmerzsyndrom, an einem myotendinotisc hen cervico- thoracalen Schmerzsyndrom, an einem chronischen Spannungskopfschmerz, anamne stisch an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer chron ischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem unzureichenden Vitamin D-Spiegel, an Schmerzen am linken Arm ohne ein eindeu tiges organisches Korrelat und an einer leichtgradigen neurokognitiven Störung. In so matischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei das Vorliegen einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gut denkbar. Das Ausmass der funktionellen Einschränkungen könne abe r aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen nur schwer ermittelt werden. Im Juni 2020 wurde der Ver sicherte während fünf Tagen stationär psychiatrisch begutachtet. Der Sachverständige Dr. med. F.___ führte in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2020 aus (IV -act. 185), die in den Akten erwähnten Diagnosen ein er posttraumatischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach eine r Extrembelastung, einer generalisierten Angststörung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelgradigen Episode sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bei negativen Erlebnissen in der Adoleszenz könnten nicht bestätigt werden. Im Vordergrund steh e ganz klar eine chronifizierte Schmerzstörung. Die depressiven und mitunter auch ängstlich getönte n Verstimmungszustände wiesen keinerlei Phasenstruktur auf. Es handle sich um Dauerverstimm ungen leichten Grades. Von seiner Persönlichkeit her mache der Versicherte einen auff älligen Eindruck. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne aber nicht diagnostizi ert werden. Der Versicherte habe immerhin ein mehrjähriges, relativ unauffälliges Arbeitsleben ge führt und eine fünfköpfige Familie aufgebaut. Die Persönlichkeitsakzentuierung sei vor allem durch ei ne emotionale Instabilität, eine Überempfindsamkeit, eine Vermeidungstendenz sowie eine hyperexpressive, gleichsam demonstrative Note im Aus drucksverhalten geprägt. Fundierte Aussagen zur Kon sistenz und Plausibilität seien angesichts des zurückgezogenen Lebensstils des Versicherten kaum möglich. Der überdurchschnittlich kräftige Wuchs spreche allerdings gegen ein bewegun gsarmes Dahinvegetieren. Die weitmaschigen psychotherapeutischen Kontakte und die mässig inten sive Pharmakotherapie dienten vor allem der Beschwerdelinderung und beliessen das Aktivitätsniv eau auf dem Status quo, was mit der Motivationslage des Versicherten absolut konform ge he. Nach abgeschlossener Untersuchung erscheine es klar, dass die geklagten Symptomenkomp lexe und die geltend gemachten Funktionseinbussen nicht als vollständig authentisc h aufgefasst werden könnten. Unter dem Strich vermittle der Versicherte ein aggravierendes Bild s einer gesundheitlichen Verfassung, das mittels apparativer Untersuchungen nicht als durch organisc he Veränderungen verursacht plausibilisiert IV 2024/194 3/11
werden könne. Die Befindlichkeitsstörung des Versicherten sei nicht annähernd geeignet, eine derart langzeitige und vollumfängliche Erwerbsuntätigkeit zu begründen. Der Schweregrad der psychischen Störung sei eher leicht. Eine ideal leidensadaptier te Tätigkeit sei dem Versicherten während sechs Stunden pro Tag zumutbar. Initial müsste allenfalls von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um zehn Prozent wegen der Dekonditionierung ausgegange n werden. Der RAD -Psychiater med. pract. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 186). Mit einer Verfügung vom 21. Januar 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 198). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 3. März 2022 abgewie sen (IV 2021/26; vgl. IV -act. 210). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den Gerichtsentsc heid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 9C_213/2022 vom 25. Mai 2022; vgl. IV-act. 213). A.d Im Februar 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 219). Er reichte einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H.___ vom 6. Februar 2023 ein (IV- act. 216), laut dem er sich vom 25. Oktober 2022 bi s zum 20. Januar 2023 in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden hatte. Die Ärzte hatten eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode und mit psyc hotischen Symptomen, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der RAD-Arzt G.___ notierte im März 2023, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2021 sei nicht auszuschliessen (IV-act. 228). Im April 2023 berichtete Dr. B.___, eine Wiedereinglie derung ins Erwerbsleben sei ausgeschlossen (IV - act. 232). Im Juni 2023 teilte Dr. med. I.___ von d er Klinik E.___ der IV -Stelle mit (IV-act. 237), der Versicherte leide an einer schizo -affektiven Störung, an einer andauernden Persönlich keitsstörung nach Extrembelastungen sowie an einer chronischen S chmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erscheine als ausgeschlossen. Mit einer Mitteilung vom 6. Juli 2023 wies die IV -Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 240). A.e Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten der Orthopäde Dr. med. J.___ und der Psychiater Dr. med. K.___ am 14. Mai 2024 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-act. 261). Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, der Versicherte habe einen altersentsprechenden und gepflegten Eindruck hinterlassen. Ein tragfähiger Kontakt habe rasch hergestellt und durc hgehend aufrecht erhalten werden können. Der Versicherte habe allerdings den Blickkontakt möglic hst vermieden. Auf eine diesbezügliche Aufforderung hin habe er den Blickkontakt aber gut halten können. Er habe angegeben, dass er schon seit vielen Jahren das Gefühl habe, andere Leute könnten erkennen, was er denke, wenn sie ihm direkt in die Augen schauten. Dabei habe der Versicherte lalerdings ausgesprochen unecht und unauthentisch gewirkt. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration nicht auffallend beeinträchtigt gewesen. IV 2024/194 4/11
Der Versicherte habe dem Untersuchungsgespräch aufmerksam folgen können. Die höheren kognitiven Leistungen seien angemessen differenziert gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen. Die Merkfähigkeit, das Kurzzeitgedächtnis und das Langzeitgedächtnis hätten klinisch nicht auffallend beeinträchtigt gewirkt. Eine Antriebsminderung habe sich nicht gezeigt. Die Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig gewesen. Die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden. Der Versicherte habe sich gedrückt gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei beeinträchtigt gewesen. Insgesamt habe der Vers icherte beschwerdebetonend, teilweise auch unauthentisch und unecht gewirkt. In den Akten fänden sich zahlreiche Hinweise auf Auffälligkeiten im Sinne einer Aggravation. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Versicherten, der Unterlagen und des klinischen Befundes sei davon au szugehen, dass der Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die vom Versicherten geschilderten Pseudohalluzinationen seien als dissoziative Phänom ene im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung anzusehen. Bezüglich der von ihm beschriebenen depressiven Stimmung habe der Versicherte deutlich beschwerdebetonend gewirkt, we shalb die Beurteilung des Schweregrades der depressiven Störung erschwert gewesen sei. Der klinisch unauffällige Antrieb spreche eindeutig gegen eine schwer ausgeprägte Depression. Unter Ausblendu ng der Beschwerdebetonung werde der Schweregrad auf leicht bis mittel geschätzt. Eine l eidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten während etwa sieben Stunden pro Tag zumutbar. Wegen eines reduzierten Arbeitstempos und eines erhöhten Pausenbedarfs sei die Leistungsfähigkeit um 20 Prozent eingeschränkt. Gesamthaft betrage der Arbeitsfähigkeitsgrad 70 Prozent. Der orthopädsiche Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Im Bereich des Achsenorgans hätten sich keine relevanten funkitonellen Einschränkungen gezeigt. Eine radiculäre Symptomatik habe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten festgestellt werden können. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Die verschied enen Gangarten seien aggravierend präsentiert worden. Die grossen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich gewesen und hätten keinerlei funktionelle Einschränkungen gezeigt. Die Belastbarkeit des Achsenorgans sei aber aufgrun d der bildgebend dokumentierten bandscheibenbedingten Erkrankung in Bezug auf körpe rlich schwere Tätigkeiten als reduziert einzuschätzen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverstän digen fest, der Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer rezid ivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen Episode, an einer chronisch rezdiivierenden Lumboischialgie links sowie an einem chronisch rezidivierenden linksbeton ten Cervicalsyndrom. Die zuletzt ausgeübte, als körperlich schwer belastend zu qualifizierende Täti gkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkei tsgrad von 70 Prozent zu attesti eren. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten abwei senden Verfügung vom 21. Januar 2021 nicht wesentlich verändert. Der RAD-Arzt G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 263). IV 2024/194 5/11
A.f Eine Sachbearbeiterin der IV -Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 30 Prozent und eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 37 Prozent (IV -act. 264). Mit einem Vorbescheid vom 24. Mai 2024 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 266). Dagegen liess der Versicherte am 27. Juni 2024 einwenden (IV-act. 281–1 ff.), das Gutachten der Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ sei „oberflächlich und unnachvollziehbar“. Der psyc hiatrische Sachverständige habe kein leitliniengerechtes strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchgeführt. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil entspreche einer Täti gkeit in einem geschützten Rahmen. Die behandelnden Psychiater Dres. I.___ und D.___ hätten überzeugend aufgezeigt, dass das Gutachten von Dr. K.___ mangelhaft sei. Der Eingabe lag eineS tellungnahme der behandelnden Psychiater Dres. I.___ und D.___ vom 21. Juni 2024 bei (IV-act. 281–4 f.). Diese hatten festgehalten, 30 Jahre nach der Trauma-Exposition könne keine posttraumatische Belastungss törung diagnostiziert werden. Die zu Beginn bestehende posttraumatische Belastungsstörun g h abe zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung geführt. Der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig. Der RAD-Arzt G.___ notierte im Juli 2024, die Einwände des Versicherte n und die Stellungnahme der behandelnden Psychiater weckten keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens (IV -act. 282). Mit einer Verfügung vom 23. August 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 Prozent ab (IV-act. 284). B. B.a Am 20. September 2024 liess der Versicherte (nachfo lgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente „ab wann rechtens“ sowie eventualiter die Durchführung von weiteren Abklärungen beantrage n. Zur Begründung liess er ausführen, das bidisziplinäre Gutachten sei nicht schlüssig. Die D iagnosestellung sei schlichtweg falsch. Die Symptomatik sei über die Jahre hinweg konstan t geblieben und gehe weit über die im Administrativgutachten beschriebenen Diagnosen hinaus. Der Gesundheitszustand sei keineswegs seit der Begutachtung durch Dr. F.___ unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals in der langjährigen Krankengeschichte für mehrere Mona te in eine stationäre Behandlung begeben müssen. Die behandelnden Ärzte hätten eine Verschle chterung bestätigt. Das vom psychiatrischen Sachverständigen definierte Belastungsprofil lasse lediglich noch Tätigkeiten in einem ges chützten Rahmen zu. Wenn überhaupt noch eine verwertbare Erw erbsfähigkeit bestehe, müsse ein höherer Tabellenlohnabzug berücksichtigt werden. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantr agte am 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, das bidisziplinäre IV 2024/194 6/11
Administrativgutachten überzeuge in jeder Hinsicht. Die Kritik der behandelnden Ärzte wecke keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens. Da s von den medizinischen Sachverständigen definierte Belastungsprofil erlaube eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ein Tabellenlohnabzug von mehr als zehn Prozent sei nicht gerechtfertigt. B.c Am 7. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 4). B.d Der Beschwerdeführer liess am 6. Dezember 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Dezember 2024 auf eine Duplik (act. G 8).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der a ngefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jene m des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sichn ach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 6. Juli 20 23 auf die Prüfung des im Februar 2023 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt, weshalb a uch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. August 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
E. 1.2 Bei der im Februar 2023 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eint reten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 21. Jan uar 2021 vorausgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat diese Hürde gemäss der überzeu genden Aktenwürdigung des RAD -Arztes G.___ mit dem von ihm eingereichten Austrittsberich t der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Herisau gemeistert. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.
E. 2 Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach dem Eintrit t der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare E rwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen IV 2024/194 7/11
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre.
E. 3 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Anga ben in seinem Herkunftsland entweder eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser begonnen, a ber nicht abgeschlossen oder aber als ungelernter Maschinenschlosser gearbeitet. Jedenfalls verfügt er über keinen Berufsabschluss. Nach der Einreise in die Schweiz hat er verschiedene Hil fsarbeiten verrichtet. Seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen eines typischen Hilfsarbeiters entsprochen, weshalb der s tatistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist.
E. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizin ischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beant wortung dieser Frage ein b idisziplinäres Gutachten der Sachverständigen Dres. J.___ und K.__ _ eingeholt. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer umfassend orthopädisch und psychia trisch untersucht und sie haben die umfangreichen medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der orthopädische Sachverständige Dr. J.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass der objektive klinische Befund wei testgehend unauffällig gewesen ist. Seine Schlussfolgerung, körperlich nicht schwer belastend e Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbar, überzeu gt ohne Weiteres, zumal sie mit den Beurteilungen all jener somatischen Sachverständige n übereinstimmt, die den Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre begutachtet haben. Der psychiatrische Sachverständige Dr. K.___ hat sich eingehend mit den subjektiv geklagten Beschwerden, dem von ihm selbst erhobenen objektiven klinischen Befund und den Vorakten befasst. Er hat anschaulich aufgezeigt, dass die geltend gemachten Symptome sowie die Leidenspräsentation teilweise authentisch, teil weise aber auch unecht gewirkt haben. Ihm ist es gelungen, die nicht authentischen Anteile des Beschwerdevortrages und der Beschwerdepräsentation bei der Diagnosestellung und der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auszublenden, wofür er auf die Vorarbeit von Dr. F.___ hat abstellen können, der den Beschwerdeführer im Jahr 2020 im Auftrag der Beschwerdegegnerin während eines mehrtägigen statio nären Aufenthaltes mit Ar beitsversuch begutachtet hatte. Auch wenn Dr. K.___ diagnostisch zu leicht anderen Schlussfolgerungen als Dr. F.___ gelangt ist, haben seine Befundschilderung un d sein Arbeitsfähigkeitsattest weitestgehend mit der Befundschilderung und dem Arbeitsfähigkeitsattest von Dr. F.___ übereingestimmt. Damit ist es Dr. K.___ unter anderem gelungen, überzeugend aufzuzeig en, dass das bereits bei der Begutachtung IV 2024/194 8/11
durch Dr. F.___ seit Jahren chronifizierte und im W esentlichen unverändert bestehende Beschwerdebild auch in den Jahren 2020–2024 keine relevante Veränderung erfahren hatte. Lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers waren noch dramatischer ausgefallen, was allerdings gut zum Verlauf in den Jahren 2010–2020 passt. Die Kritik der behandelnden Ärzte weckt keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. K.___, denn Dr. D.___ und Dr. B.___ hatten den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2010 konsequent immer wieder als vollständ ig arbeitsunfähig qualifiziert, obwohl mehrere Gutacht en einen hohen Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensadaptierte Tätigkeiten sowie eine massive Be schwerdeverdeutlichung mit aggravatorischen Zügen belegt hatten. Die Behauptung der behandelnde n Ärzte Dres. D.___, I.___ und B.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Januar 2021 nochmals wesentlich verschlechtert, kann nur auf mit einem für den ther apeutischen Behandlungsauftrag typisch en unkritischen Abstellen auf die (aggravierenden) Ang aben des Beschwerdeführers erklärt werden. Ebenfalls nicht überzeugend sind die Ausführungen i m Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H.___. Den Ärzten ist das Gutachten von Dr. F.___ offenkundig bekannt gewesen, da sie darauf verwiesen haben. Dennoch haben sie offen bar alle Angaben des Beschwerdeführers unkritisch für bare Münze genommen, obwohl ihnen do ch aus der Lektüre des Gutachtens von Dr. F.___ hätte bekannt sein müssen, dass die Angaben d es Beschwerdeführers zu einem wesentlichen Anteil nicht authentisch respektive aggravierend gewesen sind. Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Hinweise, die Zweifel an der Überzeugun gskraft des bidisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ wecken würden. G estützt auf das bidisziplinäre Administrativgutachten steht folglich mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für ideal leidensadaptierte Tätig keiten zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist.
E. 4.2 Als ideal leidensadaptiert haben die Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ rein sachbezogene (also keinen Kundenkontakt erfordernde), gut vorstr ukturierte, regelmässige Tätigkeiten ohne einen besonders hohen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforder ungen an die emotionale Belastbarkeit qualifiziert, bei denen nur wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten und Kollegen erforderlich ist, keine gefährlichen Maschinen bedient werden müssen, keine besondere Lärmbelastung besteht und keine körperlich schweren Arbeiten verrichtet werden müssen (vgl. IV-act. 261–10). Die Einschränkung bezüglich des Zeitdrucks ist natürlich nicht so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer ohne jeden Zeitdruck arbeiten können müsste; der Zeitdruck dar f lediglich nicht besonders, also überdurchschnittlich hoch sein. Die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit dem von den Sachverständigen definierten Belastungsprofil sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen beschrieben worden, überzeugt nicht, denn der erste Arbeitsmarkt bietet nach der allgemeinen Lebenserfahrung behinderungsadaptierte Arbeitsstell en für Hilfsarbeiter. Die einzige Besonderheit dieses Belastungsprofils besteht darin, dass möglichst wenig Kontakt zu Mitarbeitern, Vorgesetzten und IV 2024/194 9/11
Kunden empfohlen worden ist, was aber gerade bei seriellen Tätigkeiten („am Förderband“) typisch und keineswegs ungewöhnlich ist. Auf dem allgemeinen un d ausgeglichenen Arbeitsmarkt existiert eine Vielzahl von geeigneten Hilfsarbeiten, die dem Beschwerdeführer zumutbar sind.
E. 4.3 Da der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen entspricht, kann sein Betrag bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht grundsätzlich dem Arbeitsunfähigkeitsgra d. Allerdings kann aus dem Umstand, dass der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt leidensad aptierte Tätigkeiten bereit hält, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Arbeitsstelle einen dem statistischen Zentralwert entsprechenden Lohn erzielen könnte. Deshalb muss b ei der Berechnung des Invaliditätsgrades die Berücksichtigung eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzuges geprüft werden.N ach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galle r Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen is t, dass ein strikt ökonomisch - betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Sozia llohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn - und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf den Beschwerdeführer fallen diesbezüglich insbesondere die depressionsbedingt typische überdurchschnittlich starke Schwankung der Arbeitsl eistung sowie das Risiko überdurchschnittlich häufiger krankheitsbedingter Absenzen in Betracht. D iese fallen angesichts des eher hohen Arbeitsunfähigkeitsgrades allerdings nicht allzu st ark ins Gewicht, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von zehn Proz ent korrekt ist (vgl. den Entscheid IV 2021/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 3 . März 2022, E. 2.5). Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 Prozent und einem Tabellenlohnabzug von zehn Prozent ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 Prozent (= 100% – 90% × 70%). Die angefochtene Verfügung ist folglich rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Beschwerdeführer von der Pflicht, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensauf wandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten zu bezahlen, vorläuf ig befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat sein Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Ve rtretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 IV 2024/194 10/11
AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 4’000 Franken, also auf 3’200 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dere inst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattu ng der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist von der Pflicht, die Geric htskosten von 600 Franken zu bezahlen, vorläufig befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers mit 3’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. IV 2024/194 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 27. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/194 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer, Waisenhaus- strasse 17, Postfach 124, 9001 St. Gallen, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente 1/11
Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe in seinem Herkunftsland eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert. Seit dem Jahr 2005 sei er als Produktionsmitarbeiter angestellt. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ teilte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Ende November 2010 telefonisch mit (IV-act. 13), der Versicherte leide an einem chronische n lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom, an Durchblutungsstörungen im linken Arm als Folge eines Thoracic Outlet Syndromes, an einer generalisierten Angststörung, a n einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie an funktionellen Herzbeschwerden bei einem Sternocostalsyndrom. Zurzeit sei er nicht arbeitsfähig. Am 23. November 2010 hat te der Psychiater Dr. med. D.___ von der Klinik E.___ berichtet (IV -act. 21–5 ff.), der Versicherte leide an einer Anpassungsst örung mit Angst und Depression gemischt, an einer generalisierten Angst störung, an einem chronischen cervico - spondylogenen Schmerzsyndrom sowie an einer posttra umatischen Belastungsstörung. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die asim am 13. August 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 82). Die Sachverständigen hielten fest, der Ve rsicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einem somatischen Syndrom, an einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung, an einem chronischen lumbo-vertebralen Schmerzsyndrom, an einem chronischen cer vico-thoracalen Schmerzsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an chronischen Spannungskopfschmerzen. Aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht sei der Versicherte für leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbei tsfähig; aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 40 Prozent eingeschränkt. Mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2013 wies die IV- Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab; sie war „gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung“ von einer u neingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen (IV-act. 94). A.b Im Februar 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 99). Da er keine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 24. Oktober 2013 glaubhaft machen konnte, trat die IV-Stelle nicht auf diese Neuanmeldung ein (IV-act. 110). A.c Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte zum dri tten Mal zum Leistungsbezug an (IV -act. 115). Ende Januar 2017 berichtete Dr. D.___ (IV -act. 119), die depressive Symptomatik habe eine äusserst starke Chronifizierungstendenz gezeigt. In den letzten zwei Jahren sei das Verhaltensmuster durch schwere Selbstwahrnehmungsstörungen, eine Fixierung auf die muskulo-skelettalen Schmerzen, ein anhaltendes Gefühl, den Schmerzen hilflos ausge liefert zu sein, eine starke Affektlabilität, eine IV 2024/194 2/11
erhöhte Reizbarkeit, eine gravierende Beeinträchtig ung der Alltagsaktivitäten und einen Verlust der sozialen Integration geprägt gewesen. In diagnostis cher Hinsicht müsse von einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgegangen werden. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die asim am 29. Juli 2019 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten. Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einem chronischen lumbo -vertebralen Schmerzsyndrom, an einem myotendinotisc hen cervico- thoracalen Schmerzsyndrom, an einem chronischen Spannungskopfschmerz, anamne stisch an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer chron ischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem unzureichenden Vitamin D-Spiegel, an Schmerzen am linken Arm ohne ein eindeu tiges organisches Korrelat und an einer leichtgradigen neurokognitiven Störung. In so matischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei das Vorliegen einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gut denkbar. Das Ausmass der funktionellen Einschränkungen könne abe r aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen nur schwer ermittelt werden. Im Juni 2020 wurde der Ver sicherte während fünf Tagen stationär psychiatrisch begutachtet. Der Sachverständige Dr. med. F.___ führte in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2020 aus (IV -act. 185), die in den Akten erwähnten Diagnosen ein er posttraumatischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach eine r Extrembelastung, einer generalisierten Angststörung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelgradigen Episode sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bei negativen Erlebnissen in der Adoleszenz könnten nicht bestätigt werden. Im Vordergrund steh e ganz klar eine chronifizierte Schmerzstörung. Die depressiven und mitunter auch ängstlich getönte n Verstimmungszustände wiesen keinerlei Phasenstruktur auf. Es handle sich um Dauerverstimm ungen leichten Grades. Von seiner Persönlichkeit her mache der Versicherte einen auff älligen Eindruck. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne aber nicht diagnostizi ert werden. Der Versicherte habe immerhin ein mehrjähriges, relativ unauffälliges Arbeitsleben ge führt und eine fünfköpfige Familie aufgebaut. Die Persönlichkeitsakzentuierung sei vor allem durch ei ne emotionale Instabilität, eine Überempfindsamkeit, eine Vermeidungstendenz sowie eine hyperexpressive, gleichsam demonstrative Note im Aus drucksverhalten geprägt. Fundierte Aussagen zur Kon sistenz und Plausibilität seien angesichts des zurückgezogenen Lebensstils des Versicherten kaum möglich. Der überdurchschnittlich kräftige Wuchs spreche allerdings gegen ein bewegun gsarmes Dahinvegetieren. Die weitmaschigen psychotherapeutischen Kontakte und die mässig inten sive Pharmakotherapie dienten vor allem der Beschwerdelinderung und beliessen das Aktivitätsniv eau auf dem Status quo, was mit der Motivationslage des Versicherten absolut konform ge he. Nach abgeschlossener Untersuchung erscheine es klar, dass die geklagten Symptomenkomp lexe und die geltend gemachten Funktionseinbussen nicht als vollständig authentisc h aufgefasst werden könnten. Unter dem Strich vermittle der Versicherte ein aggravierendes Bild s einer gesundheitlichen Verfassung, das mittels apparativer Untersuchungen nicht als durch organisc he Veränderungen verursacht plausibilisiert IV 2024/194 3/11
werden könne. Die Befindlichkeitsstörung des Versicherten sei nicht annähernd geeignet, eine derart langzeitige und vollumfängliche Erwerbsuntätigkeit zu begründen. Der Schweregrad der psychischen Störung sei eher leicht. Eine ideal leidensadaptier te Tätigkeit sei dem Versicherten während sechs Stunden pro Tag zumutbar. Initial müsste allenfalls von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um zehn Prozent wegen der Dekonditionierung ausgegange n werden. Der RAD -Psychiater med. pract. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 186). Mit einer Verfügung vom 21. Januar 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 198). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 3. März 2022 abgewie sen (IV 2021/26; vgl. IV -act. 210). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den Gerichtsentsc heid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 9C_213/2022 vom 25. Mai 2022; vgl. IV-act. 213). A.d Im Februar 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 219). Er reichte einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H.___ vom 6. Februar 2023 ein (IV- act. 216), laut dem er sich vom 25. Oktober 2022 bi s zum 20. Januar 2023 in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden hatte. Die Ärzte hatten eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode und mit psyc hotischen Symptomen, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der RAD-Arzt G.___ notierte im März 2023, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2021 sei nicht auszuschliessen (IV-act. 228). Im April 2023 berichtete Dr. B.___, eine Wiedereinglie derung ins Erwerbsleben sei ausgeschlossen (IV - act. 232). Im Juni 2023 teilte Dr. med. I.___ von d er Klinik E.___ der IV -Stelle mit (IV-act. 237), der Versicherte leide an einer schizo -affektiven Störung, an einer andauernden Persönlich keitsstörung nach Extrembelastungen sowie an einer chronischen S chmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erscheine als ausgeschlossen. Mit einer Mitteilung vom 6. Juli 2023 wies die IV -Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 240). A.e Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten der Orthopäde Dr. med. J.___ und der Psychiater Dr. med. K.___ am 14. Mai 2024 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-act. 261). Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, der Versicherte habe einen altersentsprechenden und gepflegten Eindruck hinterlassen. Ein tragfähiger Kontakt habe rasch hergestellt und durc hgehend aufrecht erhalten werden können. Der Versicherte habe allerdings den Blickkontakt möglic hst vermieden. Auf eine diesbezügliche Aufforderung hin habe er den Blickkontakt aber gut halten können. Er habe angegeben, dass er schon seit vielen Jahren das Gefühl habe, andere Leute könnten erkennen, was er denke, wenn sie ihm direkt in die Augen schauten. Dabei habe der Versicherte lalerdings ausgesprochen unecht und unauthentisch gewirkt. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration nicht auffallend beeinträchtigt gewesen. IV 2024/194 4/11
Der Versicherte habe dem Untersuchungsgespräch aufmerksam folgen können. Die höheren kognitiven Leistungen seien angemessen differenziert gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen. Die Merkfähigkeit, das Kurzzeitgedächtnis und das Langzeitgedächtnis hätten klinisch nicht auffallend beeinträchtigt gewirkt. Eine Antriebsminderung habe sich nicht gezeigt. Die Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig gewesen. Die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden. Der Versicherte habe sich gedrückt gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei beeinträchtigt gewesen. Insgesamt habe der Vers icherte beschwerdebetonend, teilweise auch unauthentisch und unecht gewirkt. In den Akten fänden sich zahlreiche Hinweise auf Auffälligkeiten im Sinne einer Aggravation. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Versicherten, der Unterlagen und des klinischen Befundes sei davon au szugehen, dass der Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die vom Versicherten geschilderten Pseudohalluzinationen seien als dissoziative Phänom ene im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung anzusehen. Bezüglich der von ihm beschriebenen depressiven Stimmung habe der Versicherte deutlich beschwerdebetonend gewirkt, we shalb die Beurteilung des Schweregrades der depressiven Störung erschwert gewesen sei. Der klinisch unauffällige Antrieb spreche eindeutig gegen eine schwer ausgeprägte Depression. Unter Ausblendu ng der Beschwerdebetonung werde der Schweregrad auf leicht bis mittel geschätzt. Eine l eidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten während etwa sieben Stunden pro Tag zumutbar. Wegen eines reduzierten Arbeitstempos und eines erhöhten Pausenbedarfs sei die Leistungsfähigkeit um 20 Prozent eingeschränkt. Gesamthaft betrage der Arbeitsfähigkeitsgrad 70 Prozent. Der orthopädsiche Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Im Bereich des Achsenorgans hätten sich keine relevanten funkitonellen Einschränkungen gezeigt. Eine radiculäre Symptomatik habe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten festgestellt werden können. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Die verschied enen Gangarten seien aggravierend präsentiert worden. Die grossen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich gewesen und hätten keinerlei funktionelle Einschränkungen gezeigt. Die Belastbarkeit des Achsenorgans sei aber aufgrun d der bildgebend dokumentierten bandscheibenbedingten Erkrankung in Bezug auf körpe rlich schwere Tätigkeiten als reduziert einzuschätzen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverstän digen fest, der Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer rezid ivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen Episode, an einer chronisch rezdiivierenden Lumboischialgie links sowie an einem chronisch rezidivierenden linksbeton ten Cervicalsyndrom. Die zuletzt ausgeübte, als körperlich schwer belastend zu qualifizierende Täti gkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkei tsgrad von 70 Prozent zu attesti eren. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten abwei senden Verfügung vom 21. Januar 2021 nicht wesentlich verändert. Der RAD-Arzt G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 263). IV 2024/194 5/11
A.f Eine Sachbearbeiterin der IV -Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 30 Prozent und eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 37 Prozent (IV -act. 264). Mit einem Vorbescheid vom 24. Mai 2024 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 266). Dagegen liess der Versicherte am 27. Juni 2024 einwenden (IV-act. 281–1 ff.), das Gutachten der Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ sei „oberflächlich und unnachvollziehbar“. Der psyc hiatrische Sachverständige habe kein leitliniengerechtes strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchgeführt. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil entspreche einer Täti gkeit in einem geschützten Rahmen. Die behandelnden Psychiater Dres. I.___ und D.___ hätten überzeugend aufgezeigt, dass das Gutachten von Dr. K.___ mangelhaft sei. Der Eingabe lag eineS tellungnahme der behandelnden Psychiater Dres. I.___ und D.___ vom 21. Juni 2024 bei (IV-act. 281–4 f.). Diese hatten festgehalten, 30 Jahre nach der Trauma-Exposition könne keine posttraumatische Belastungss törung diagnostiziert werden. Die zu Beginn bestehende posttraumatische Belastungsstörun g h abe zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung geführt. Der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig. Der RAD-Arzt G.___ notierte im Juli 2024, die Einwände des Versicherte n und die Stellungnahme der behandelnden Psychiater weckten keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens (IV -act. 282). Mit einer Verfügung vom 23. August 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 Prozent ab (IV-act. 284). B. B.a Am 20. September 2024 liess der Versicherte (nachfo lgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente „ab wann rechtens“ sowie eventualiter die Durchführung von weiteren Abklärungen beantrage n. Zur Begründung liess er ausführen, das bidisziplinäre Gutachten sei nicht schlüssig. Die D iagnosestellung sei schlichtweg falsch. Die Symptomatik sei über die Jahre hinweg konstan t geblieben und gehe weit über die im Administrativgutachten beschriebenen Diagnosen hinaus. Der Gesundheitszustand sei keineswegs seit der Begutachtung durch Dr. F.___ unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals in der langjährigen Krankengeschichte für mehrere Mona te in eine stationäre Behandlung begeben müssen. Die behandelnden Ärzte hätten eine Verschle chterung bestätigt. Das vom psychiatrischen Sachverständigen definierte Belastungsprofil lasse lediglich noch Tätigkeiten in einem ges chützten Rahmen zu. Wenn überhaupt noch eine verwertbare Erw erbsfähigkeit bestehe, müsse ein höherer Tabellenlohnabzug berücksichtigt werden. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantr agte am 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, das bidisziplinäre IV 2024/194 6/11
Administrativgutachten überzeuge in jeder Hinsicht. Die Kritik der behandelnden Ärzte wecke keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens. Da s von den medizinischen Sachverständigen definierte Belastungsprofil erlaube eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ein Tabellenlohnabzug von mehr als zehn Prozent sei nicht gerechtfertigt. B.c Am 7. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 4). B.d Der Beschwerdeführer liess am 6. Dezember 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Dezember 2024 auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der a ngefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jene m des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sichn ach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 6. Juli 20 23 auf die Prüfung des im Februar 2023 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt, weshalb a uch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. August 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 1.2 Bei der im Februar 2023 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eint reten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 21. Jan uar 2021 vorausgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat diese Hürde gemäss der überzeu genden Aktenwürdigung des RAD -Arztes G.___ mit dem von ihm eingereichten Austrittsberich t der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Herisau gemeistert. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 2. Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach dem Eintrit t der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare E rwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen IV 2024/194 7/11
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Anga ben in seinem Herkunftsland entweder eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser begonnen, a ber nicht abgeschlossen oder aber als ungelernter Maschinenschlosser gearbeitet. Jedenfalls verfügt er über keinen Berufsabschluss. Nach der Einreise in die Schweiz hat er verschiedene Hil fsarbeiten verrichtet. Seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen eines typischen Hilfsarbeiters entsprochen, weshalb der s tatistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizin ischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beant wortung dieser Frage ein b idisziplinäres Gutachten der Sachverständigen Dres. J.___ und K.__ _ eingeholt. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer umfassend orthopädisch und psychia trisch untersucht und sie haben die umfangreichen medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der orthopädische Sachverständige Dr. J.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass der objektive klinische Befund wei testgehend unauffällig gewesen ist. Seine Schlussfolgerung, körperlich nicht schwer belastend e Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbar, überzeu gt ohne Weiteres, zumal sie mit den Beurteilungen all jener somatischen Sachverständige n übereinstimmt, die den Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre begutachtet haben. Der psychiatrische Sachverständige Dr. K.___ hat sich eingehend mit den subjektiv geklagten Beschwerden, dem von ihm selbst erhobenen objektiven klinischen Befund und den Vorakten befasst. Er hat anschaulich aufgezeigt, dass die geltend gemachten Symptome sowie die Leidenspräsentation teilweise authentisch, teil weise aber auch unecht gewirkt haben. Ihm ist es gelungen, die nicht authentischen Anteile des Beschwerdevortrages und der Beschwerdepräsentation bei der Diagnosestellung und der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auszublenden, wofür er auf die Vorarbeit von Dr. F.___ hat abstellen können, der den Beschwerdeführer im Jahr 2020 im Auftrag der Beschwerdegegnerin während eines mehrtägigen statio nären Aufenthaltes mit Ar beitsversuch begutachtet hatte. Auch wenn Dr. K.___ diagnostisch zu leicht anderen Schlussfolgerungen als Dr. F.___ gelangt ist, haben seine Befundschilderung un d sein Arbeitsfähigkeitsattest weitestgehend mit der Befundschilderung und dem Arbeitsfähigkeitsattest von Dr. F.___ übereingestimmt. Damit ist es Dr. K.___ unter anderem gelungen, überzeugend aufzuzeig en, dass das bereits bei der Begutachtung IV 2024/194 8/11
durch Dr. F.___ seit Jahren chronifizierte und im W esentlichen unverändert bestehende Beschwerdebild auch in den Jahren 2020–2024 keine relevante Veränderung erfahren hatte. Lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers waren noch dramatischer ausgefallen, was allerdings gut zum Verlauf in den Jahren 2010–2020 passt. Die Kritik der behandelnden Ärzte weckt keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. K.___, denn Dr. D.___ und Dr. B.___ hatten den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2010 konsequent immer wieder als vollständ ig arbeitsunfähig qualifiziert, obwohl mehrere Gutacht en einen hohen Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensadaptierte Tätigkeiten sowie eine massive Be schwerdeverdeutlichung mit aggravatorischen Zügen belegt hatten. Die Behauptung der behandelnde n Ärzte Dres. D.___, I.___ und B.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Januar 2021 nochmals wesentlich verschlechtert, kann nur auf mit einem für den ther apeutischen Behandlungsauftrag typisch en unkritischen Abstellen auf die (aggravierenden) Ang aben des Beschwerdeführers erklärt werden. Ebenfalls nicht überzeugend sind die Ausführungen i m Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H.___. Den Ärzten ist das Gutachten von Dr. F.___ offenkundig bekannt gewesen, da sie darauf verwiesen haben. Dennoch haben sie offen bar alle Angaben des Beschwerdeführers unkritisch für bare Münze genommen, obwohl ihnen do ch aus der Lektüre des Gutachtens von Dr. F.___ hätte bekannt sein müssen, dass die Angaben d es Beschwerdeführers zu einem wesentlichen Anteil nicht authentisch respektive aggravierend gewesen sind. Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Hinweise, die Zweifel an der Überzeugun gskraft des bidisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ wecken würden. G estützt auf das bidisziplinäre Administrativgutachten steht folglich mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für ideal leidensadaptierte Tätig keiten zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. 4.2 Als ideal leidensadaptiert haben die Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ rein sachbezogene (also keinen Kundenkontakt erfordernde), gut vorstr ukturierte, regelmässige Tätigkeiten ohne einen besonders hohen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforder ungen an die emotionale Belastbarkeit qualifiziert, bei denen nur wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten und Kollegen erforderlich ist, keine gefährlichen Maschinen bedient werden müssen, keine besondere Lärmbelastung besteht und keine körperlich schweren Arbeiten verrichtet werden müssen (vgl. IV-act. 261–10). Die Einschränkung bezüglich des Zeitdrucks ist natürlich nicht so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer ohne jeden Zeitdruck arbeiten können müsste; der Zeitdruck dar f lediglich nicht besonders, also überdurchschnittlich hoch sein. Die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit dem von den Sachverständigen definierten Belastungsprofil sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen beschrieben worden, überzeugt nicht, denn der erste Arbeitsmarkt bietet nach der allgemeinen Lebenserfahrung behinderungsadaptierte Arbeitsstell en für Hilfsarbeiter. Die einzige Besonderheit dieses Belastungsprofils besteht darin, dass möglichst wenig Kontakt zu Mitarbeitern, Vorgesetzten und IV 2024/194 9/11
Kunden empfohlen worden ist, was aber gerade bei seriellen Tätigkeiten („am Förderband“) typisch und keineswegs ungewöhnlich ist. Auf dem allgemeinen un d ausgeglichenen Arbeitsmarkt existiert eine Vielzahl von geeigneten Hilfsarbeiten, die dem Beschwerdeführer zumutbar sind. 4.3 Da der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen entspricht, kann sein Betrag bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht grundsätzlich dem Arbeitsunfähigkeitsgra d. Allerdings kann aus dem Umstand, dass der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt leidensad aptierte Tätigkeiten bereit hält, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Arbeitsstelle einen dem statistischen Zentralwert entsprechenden Lohn erzielen könnte. Deshalb muss b ei der Berechnung des Invaliditätsgrades die Berücksichtigung eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzuges geprüft werden.N ach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galle r Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen is t, dass ein strikt ökonomisch - betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Sozia llohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn - und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf den Beschwerdeführer fallen diesbezüglich insbesondere die depressionsbedingt typische überdurchschnittlich starke Schwankung der Arbeitsl eistung sowie das Risiko überdurchschnittlich häufiger krankheitsbedingter Absenzen in Betracht. D iese fallen angesichts des eher hohen Arbeitsunfähigkeitsgrades allerdings nicht allzu st ark ins Gewicht, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von zehn Proz ent korrekt ist (vgl. den Entscheid IV 2021/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 3 . März 2022, E. 2.5). Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 Prozent und einem Tabellenlohnabzug von zehn Prozent ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 Prozent (= 100% – 90% × 70%). Die angefochtene Verfügung ist folglich rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Beschwerdeführer von der Pflicht, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensauf wandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten zu bezahlen, vorläuf ig befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat sein Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Ve rtretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 IV 2024/194 10/11
AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 4’000 Franken, also auf 3’200 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dere inst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattu ng der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist von der Pflicht, die Geric htskosten von 600 Franken zu bezahlen, vorläufig befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers mit 3’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. IV 2024/194 11/11